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Insolvenzverfahren
Ablauf & Antrag Fachkundige Beratung

Insolvenzverfahren

Schuldner, die zum ersten Mal in eine solche missliche Lage geraten, werden in der Regel mit einer Vielzahl von neuen Begriffen konfrontiert.
Um hier ein wenig Licht ins Dunkel bringen zu können, wollen wir hier nach und nach einige der wichtigsten Begriffe erläutern.
Den Anfang macht dabei das „Insolvenzverfahren“. Denn jede Anmeldung der Insolvenz kann ein sogenanntes Insolvenzverfahren zur Folge haben.

Das Insolvenzverfahren

Bei einem Insolvenzverfahren handelt es sich um ein spezielles Verfahren der Zwangsvollstreckung in Deutschland. Dieses wird durch die sogenannte Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Das vordergründige Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen sowie die Insolvenz geordnet abzuwickeln. Bei Unternehmen geschieht dies im Normalfall durch eine Auflösung, bei natürlichen Personen schlussendlich durch die Restschuldbefreiung. Dabei bedarf es von Ihrer Seite ein großes Maß an Disziplin und Durchhaltevermögen.

Fachkundige Beratung und Begleitung ist wichtig

Da die gesetzlichen Regelungen bei einem Insolvenzverfahren sehr komplex sind, ist eine fachliche Begleitung ratsam. Eine Schuldnerberatung kann Sie dabei fachlich unterstützen und Sie vor Stolperfallen bewahren - Insolvenzverfahren

Verbraucherinsolvenzverfahren für Privatpersonen

Bei Privatpersonen spricht man in diesem Zusammenhang von einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Dieses bietet überschuldeten Menschen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang. Denn im Rahmen eines dreistufigen Verfahrens können Sie sich innerhalb von sechs bis acht Jahren von ihren Schulden befreien. Beantragt werden muss ein Verbraucherinsolvenzverfahren beim Insolvenzgericht. Hierbei handelt es sich in der Regel um Ihr Amtsgericht. Sie müssen jedoch bereits zahlungsunfähig sein oder aber eine Zahlungsunfähigkeit unmittelbar bevorstehen - Insolvenzverfahren

Für Sie ist es von Vorteil, wenn Sie schon vor der Zahlungsunfähigkeit eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchen. Denn diese kann Ihnen für den Antrag des Insolvenzverfahrens bescheinigen, dass eine außergerichtliche Einigung gescheitert ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Am Ende des Verbraucherinsolvenzverfahrens erfolgt die Verwertung des Vermögens des Schuldners, sofern noch welches vorhanden ist. Ist die Verwertung abgeschlossen, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben.